Buchhaltung & Steuern
Jeder Selbstständige und Unternehmer muss seine Einkünfte und Ausgaben dem Finanzamt gegenüber glaubhaft darstellen können. Und natürlich müssen Sie Ihre Gewinne auch entsprechend versteuern. Eine ordentliche Buchführung hilft Ihnen zudem, immer den Überblick über Ihre geschäftliche Entwicklung zu behalten.
Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz?
Je nach gewählter Unternehmensform sind Sie bilanzierungspflichtig oder Sie können Ihre Einkünfte vereinfacht als Einnahmenüberschussrechnung erfassen.
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode bei der, vereinfacht gesprochen, die Zuflüsse (Einnahmen) und Abflüsse (Ausgaben) innerhalb eines Geschäftsjahres einander gegenübergestellt werden. Die Differenz zwischen beiden ist dann der (zu versteuernde) Gewinn. Einzelheiten zur steuerlichen Gewinnermittlung sind im Einkommenssteuergesetz geregelt. Die Einnahmenüberschussrechnung kann insbesondere von Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern für die steuerliche Gewinnermittlung genutzt werden.
Bilanzierungspflichtig sind Kapitalgesellschaften (z.B. UG, GmbH, AG) und in der Regel auch Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z.B. e.K. und oHG). Zudem greifen Umsatzgrenzen, ab denen Bilanzierungspflicht entsteht. In der Bilanz werden Mittelverwendung (Aktiva) und Mittelherkunft (Passiva) gegenübergestellt und in unterschiedlichen Konten geführt. Eine schöne Übersicht über die Bilanzgliederung nach §266 HGB finden Sie auf Wikipedia. Die doppelte Buchführung der Bilanz ermöglicht eine wesentlich genauere Aussage über den geschäftlichen Verlauf einer Unternehmung, unabhängig von einem festgelegten Zeitraum wie bei der Einnahmenüberschussrechnung. Je nach Geschäftsgegenstand und Firmengröße kann daher die Bilanzierung auch für Unternehmen nützlich sein, die von Rechts wegen zur Gewinnermittlung keine Bücher führen müssten. Natürlich ist eine Bilanz mit doppelter Buchführung und regelmäßigen Geschäftsabschlüssen deutlich aufwändiger als die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Steuern
Wenn Sie als Unternehmer oder Selbstständiger Gewinne erwirtschaften, müssen Sie diese auch versteuern. Ihren Gewinn ermitteln Sie entweder über die Bilanz oder über die vereinfachte Einnahmenüberschussrechnung. Hierauf werden je nach gewählter Unternehmensform Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und ggf. Körperschaftssteuer fällig.
Darüber hinaus müssen Sie Ihren Kunden die Bezahlung Ihrer Leistung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnen und diese an das Finanzamt abführen. Sie sind daher verpflichtet, je nach Umsatz, monatlich oder quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Und für das gesamte Wirtschaftsjahr müssen Sie zusätzlich eine abschließende Umsatzsteuererklärung erstellen. Als Entschädigung für diese Mühe, können Sie die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) für auf Rechnung des Betriebes angeschaffte Güter und Dienstleistungen im Rahmen der Umsatzsteuererklärung wieder vom Finanzamt zurückfordern.
Eine Ausnahme bildet die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Diese befreit Sie von der Umsatzsteuer. Grob gesprochen: Wenn Ihr Jahresumsatz zuzüglich darauf entfallende Steuern im vorausgehenden Kalenderjahr geringer als 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro ist, können Sie auf Berechnung der Umsatzsteuer verzichten. Wenn Sie zur Kleinunternehmerregelung optieren, dürfen Sie jedoch auch keine Vorsteuer beim Einkauf von Waren, Gütern und Dienstleistungen beim Finanzamt geltend machen. Bei einer Neugründung ist der voraussichtliche Jahresumsatz realistisch zu schätzen. Ausführliche Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie unter anderem auf dem Internetangebot des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter: http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/vorbereitung/gruendungswissen/steuern/00886/index.php
Besonders vorteilhaft ist die Kleinunternehmerreglung, wenn Sie überwiegend Privatkunden und kaum Investitionsbedarf beziehungsweise Wareneinkauf haben.
Buchführung und Steuern selbst gemacht
Kleinunternehmer und einzeln tätige Freiberufler, die lediglich eine Einnahmenüberschussrechnung führen müssen, können den Pflichten im Rahmen der Gewinnermittlung oft selbst nachkommen. Müssen Bilanzen geführt werden, wird in der Regel die Beauftragung eines Steuerberaters die Methode der Wahl sein. Doch auch hier können Sie Kosten sparen, z.B. durch die vorbereitende Buchhaltung im Unternehmen.
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