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Unternehmensgründung: Meine Rechte als Arbeitgeber

Pflichten und Rechte ArbeitgeberIn der heutigen Zeit werden vor allem durch die stetige Entwicklung der Technik immer mehr Startups gegründet und auch in anderen Bereichen, wie beispielsweise den freiberuflichen Geschäftsfeldern, ist eine rege Gründungstätigkeit zu verzeichnen. Laut KfW-Gründungsmonitor 2015 wagten im vergangenen Jahr rund 915.000 Menschen den Sprung in die unternehmerische Selbständigkeit. Ähnliche Zahlen werden auch für das aktuelle Jahr – bei weitgehend unveränderten konjunkturellen Bedingungen – erwartet.

Was am Anfang meist als Ein-Mann-Projekt startet, wird schnell zu einem Unternehmen, welches Mitarbeiter für Einkauf, Vertrieb oder Marketing benötigt. Doch bei Neueinstellungen von Mitarbeitern gibt es zahlreiche Rechten und Pflichten, die auch ein Arbeitgeber beachten muss.

Kein einheitliches Arbeitsrecht

Wer davon ausgeht, dass es in Deutschland ein einheitliches Arbeitsrecht gibt, liegt leider falsch. Vielmehr sind es viele einzelne Gesetze, die das große Ganze ausmachen.

Das wohl wichtigste Gesetz, ist hierbei das Betriebsverfassungsgesetz. In ihm ist die Zusammensetzung von Betriebsräten, aber dementsprechend auch die Rolle des Arbeitgebers beschrieben. So ist auch die Zusammenarbeit der einzelnen Organe darin geregelt.

Ebenfalls eine wichtige Grundlage ist der Kündigungsschutz. Dieser regelt die Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Denn nicht nur der Arbeitgeber hat Fristen einzuhalten sondern auch der Arbeitnehmer kann nicht einfach kündigen und den Arbeitgeber im Regen stehen lassen.

Rechte bei Neueinstellungen

Das Arbeitsrecht ist ein sehr umfangreiches Gebiet. Wenn Sie sich als Arbeitgeber bei gewissen Schritten und Entscheidungen nicht ganz sicher sind, ist es immer besser einen erfahrenen Anwalt zu konsultieren. Wenn Sie falsche Entscheidungen treffen kann dies am Ende für noch mehr Probleme, Ärger und Kosten sorgen.

Bei Neueinstellungen ist das wichtigste Recht des Arbeitgebers die Erstellung eines Arbeitsvertrages. In ihm sind die Leistungen die von dem Arbeitnehmer erwartet werden, die Arbeitszeit sowie die verfügbaren Urlaubstagen vereinbart. Auch das jeweilige Zeitmodell (Gleitzeit, Schichtarbeit, etc.) ist darin verankert.

Zu den Rechten des Arbeitgebers gehört auch die Vereinbarung einer Probezeit. Der Arbeitgeber muss innerhalb des Bewerbungsgespräches entscheiden, ob die Person zum Unternehmen passt oder nicht. Allerdings kann man sich auch hier einmal täuschen. Dementsprechend ist dem Arbeitgeber die Option freigehalten innerhalb der Probezeit den Mitarbeiter ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Die Probezeit beträgt in den meisten Fällen 6 Monaten. So können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenseitig kennenlernen und schauen, ob sie sich eine Zusammenarbeit vorstellen können.

Eines der wichtigsten Rechte ist jedoch das Recht auf Erbringung der Arbeitsleistung. Falls der Mitarbeiter eingestellt wird, hat der Arbeitgeber ein Anrecht darauf, dass die geforderte Arbeit vom Mitarbeiter erledigt wird.

Die Arbeit ist dementsprechend zur richtigen Zeit, am richtigen Ort in angemessener Art und Weise durchzuführen.

Sollte der Arbeitnehmer diesem nicht nachkommen, stört er den allgemeinen Betriebsablauf und der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter eine Abmahnung erteilen.
Darüber hinaus kann er den Arbeitnehmern ebenfalls eine Kündigung aussprechen, sofern gravierende Gründe dafür sprechen.

Um Aufgaben zu erteilen, hat der Arbeitgeber das Weisungsrecht. Gemäß den vertraglichen Bedingungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Anweisungen geben und dementsprechend um Aufgabenerledigung bitten.

Dieses Recht kann allerdings teilweise oder auch im vollen Umfang delegiert werden. Somit hat nicht nur der Vorgesetzte das Weisungsrecht sondern auch die delegierte Person.

Ein Beitrag von Martin Schmidt
Bild: billionphotos.com

 

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