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Fortbildungskosten der Mitarbeiter absetzen: So klappt’s

Fortbildung und FortbildungskostenDas Thema Fortbildung ist auch für Gründer entscheidend, denn nur mit dem entsprechendem Wissen und Know-how sind die Kunden zufrieden.

Mit von der Partie ist auch immer das Finanzamt. Wir schildern nachfolgend, wie Sie die Kosten für eine Fortbildung absetzen.

Fort- und Weiterbildung ist lebenslang notwendig

Fort- und Weiterbildungen sind nicht immer preiswert. Doch fast alle Kosten können Sie auch steuerlich absetzen, wenn Sie einige Punkte beachten. Meistens stellen sich im Arbeitsalltag bestimmte Fragen, wie etwa: Kann ich als Arbeitgeber die Weiterbildungskosten meiner Mitarbeiter steuer- und abgabenfrei übernehmen?

Steuer- und abgabenfreie Erstattung der Weiterbildung

Übernimmt ein Existenzgründer die beruflichen Fort- und Weiterbildungskosten für seine Angestellten, so sind diese Zahlungen immer dann steuer- und abgabenfrei, wenn die Weiterbildungsmaßnahme im überwiegenden betrieblichen Interesse des Betriebes durchgeführt wird (siehe Richtlinie 19.7 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien).

Tipp: Lassen Sie den Vertrag mit dem Bildungsinstitut oder vom Computerkurs-Veranstalter, wie zum Beispiel medienreich, gleich auf Ihr Unternehmen ausstellen. Dasselbe gilt auch für die Rechnung.

Rechnung auf Namen des Arbeitnehmers

Es ist jedoch ebenfalls zulässig, dass der Arbeitgeber Weiterbildungsmaßnahmen erstattet, für die sich der Mitarbeiter selber angemeldet und eine Rechnung auf seinen Namen erhalten hat. Auch hier gilt die Steuer- und Abgabenfreiheit, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Zusage der Übernahme der Kosten erfolgte seitens des Arbeitgebers
  • Arbeitnehmer hat die Bildungsmaßnahme erst nach mündlicher Zusage der Kostenübernahme abgeschlossen
  • Die übernommene Rechnung ist im Original vom Arbeitgeber aufzubewahren, um einen Werbungskostenabzug vom Arbeitnehmer auszuschließen. Außerdem ist eine Rechnungskopie zum Lohnkonto zu nehmen.

Fortbildungskosten des Arbeitgebers mit Urlaub verbinden

Nehmen Sie als Unternehmer an einer Weiterbildungsveranstaltung teil und hängen an diese noch ein paar Tage Urlaub an, müssen Sie alle Kosten (An- und Abfahrtskosten sowie Übernachtungskosten) aufteilen in abziehbare und nicht abziehbare Betriebsausgaben. Nur die Lehrgangskosten selber betreffen die Weiterbildung zu 100 % und sind nicht zu teilen.

Tipp: Diese Aufteilung erfolgt am besten nach Zeitanteilen. Führen Sie Buch, was Sie in der Zeit von 8 bis 18 Uhr gemacht haben. So ergeben sich prozentuale Anteile, mit denen Sie die Kosten aufsplitten können.

Ein Beitrag von Maike Blume
Bild: © istock.com/SilviaJansen

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