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Hinweise zur befristeten Senkung der Mehrwertsteuer

Seit dem 1. Juli 2020 gilt in Deutschland eine reduzierte Mehrwertsteuer. Diese Maßnahme ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets der Bundesregierung und soll helfen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzumildern sowie den Konsum ankurbeln. Für Unternehmen entstehen mit der befristeten Steuersenkung jedoch viele Fragen und Aufwendungen.

Was wurde beschlossen?

Im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets gegen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise wurde der Umsatzsteuersatz befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % abgesenkt. Ab 1. Januar 2021 gelten wieder die alten Steuersätze.

Wie so oft: der Teufel steckt im Detail

So einfach die Maßnahme auf den ersten Blick wirkt, im Detail wirft sie in vielen Bereichen Fragen auf. Auch heute, einen Tag nach in Kraft treten der Steueränderung am 1.7., herrschte in vielen Einzelfragen noch Unsicherheit.

  • Wie sind beispielsweise Dauerrechnungen abzugrenzen bzw. wann ist der steuerlich relevante Leistungszeitpunkt?
  • Was ist bei Waren mit längeren Lieferfristen zu beachten?
  • Was ist bei Anzahlungen zu beachten?
  • Und müssten jetzt dauerhafte Verträge neu geschrieben werden?
  • etc.

Als erste Orientierungshilfe stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hier einen FAQ-Katalog zur Verfügung:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-06-25-faq-umsatzsteuersatzsenkung.html

Zudem hat es am 30.06.2020 das endgültige Schreiben zur temporären Absenkung der Umsatzsteuer (USt) veröffentlicht. Das aktuelle BMF-Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz ist mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt und unter folgendem Link erreichbar:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final.html


 

 

Ein Beitrag von Martin Schmidt
Bild: Image by stevepb from Pixabay


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