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Arbeitszeugnis richtig erstellen – so einfach geht's

Endet das Beschäftigungsverhältnis mit einem Angestellten, ist das für Gründer eine besondere Herausforderung. Neben der Tatsache, dass ein wertvoller Mitarbeiter, der an der Entwicklung des Unternehmens beteiligt war, das Unternehmen verlässt, muss auch ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis erstellt werden. Dieses sollte nicht nur formal gewissen Kriterien entsprechen, sondern dem Arbeitnehmer inhaltlich gerecht werden. Das kann durchaus eine Herausforderung für gerade eben Selbstständig gewordene sein.

Rechtlichen Anspruch hat jeder Arbeitnehmer

Grundsätzlich hat jeder, der ein Unternehmen verlässt, Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dabei ist es unerheblich, ob er freiwillig geht oder entlassen wird. Gemäß § 109 Absatz 2 Gewerbeordnung muss am letzten Arbeitstag ein adäquates Arbeitszeugnis fertig sein, um ihm überreicht werden zu können. Dieser Zeitablauf sollte eingehalten werden, auch wenn es rein rechtlich noch drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch darauf gibt.

Drei unterschiedliche Zeugnisformen

Rein rechtlich gesehen, muss das Arbeitszeugnis wahr und wohlwollend verfasst sein. Dabei unterscheiden Personalverantwortliche und Arbeitsrechtler zwischen drei unterschiedlichen Arbeitszeugnisformen. Zum einen gibt es das einfache Arbeitszeugnis, das sachlich und objektiv nachprüfbar aufführt, welche Art der Beschäftigung wie lange im Unternehmen gedauert hat. Dazu kommen Antworten auf die Fragen, ob die Aufgaben seitens des Arbeitnehmers erfüllt wurden und welche zusätzlich übernommen wurden. Demgegenüber steht das qualifizierte Arbeitszeugnis, das neben den reinen Fakten zur Tätigkeit tauch eine Beurteilung der Leistungen und des Sozialverhaltens aufweist. Es gilt hierzulande als häufigste Form, die auch jedem Arbeitnehmer zusteht.

Das sogenannte Zwischenzeugnis ist eine Sonderform und kann sowohl als einfaches als auch als qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden. Der Unterschied ist, wie der Name schon sagt, dass es noch während Bestehen des Arbeitsverhältnisses erstellt wird. Gründe dafür können darin liegen, dass der Vorgesetzte wechselt oder weil der Arbeitnehmer vielleicht trotz langer Betriebszugehörigkeit noch nie in seiner Leistung beurteilt wurde.

Gesetzlich definierte Wohlwollenspflicht des Arbeitnehmers

Neben den formalen Vorgaben, wie ein Arbeitszeugnis erstellt werden muss, etwa

  • auf dem originalen Geschäftspapier des Unternehmens
  • mit eigenhändiger Unterschrift des Vorgesetzten
  • mit vollständigen individuellen Angaben des Arbeitnehmers
  • ohne Rechtschreibfehler
  • optisch einwandfrei ohne Knicke im Papier

gibt es die sogenannte Wohlwollenspflicht, die Vorgesetzte einhalten müssen. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass der Arbeitgeber keinerlei Informationen, die sich negativ auf die zukünftige Jobsuche auswirken können, weitergeben darf. Dies gilt auch für die sogenannten codierten Formulierungen, die rein gesetzlich also verboten sind. Und dennoch gibt es gewisse Konventionen, die etwa die Bemerkung „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ mit der Schulnote Eins gleichsetzen. Im Gegenzug steht die Aussage „war stets bemüht“ für ein Mangelhaft.

Das Arbeitszeugnis muss am letzten Arbeitstag fertig erstellt, ausgedruckt und unterschrieben sein. Es muss sichergestellt sein, dass es der Arbeitnehmer so in Empfang nehmen kann. Seitens des Unternehmens besteht keinerlei Verpflichtung, das Arbeitszeugnis per Post zu senden.

Das sind No-Gos im Arbeitszeugnis

  • Neben grundsätzlichen negativen Aussagen zum Arbeitnehmer und seinen Leistungen sind auch alle weiteren Formulierungen wie
  • die Zugehörigkeit zu einem Betriebsrat oder zur Gewerkschaft
  • die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei
  • der Gesundheitszustand, aber auch körperliche Beeinträchtigungen
  • sowie die Teilnahme an Streiks oder Aussperrungen

und der Grund für das Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht als Bestandteil des Arbeitszeugnisses gestattet. Nur wenn der Arbeitnehmer sein ausdrückliches Einverständnis gibt, kann es dazu Angaben im Dokument geben. Ein absolutes Tabu sind allerdings Nennungen von Straftaten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Position oder Tätigkeit im Unternehmen stehen.

Wahrheitsgemäße Formulierung

Laut Gewerbeordnung § 109 Abs. 2 sind Geheimcodes, deren Bedeutung nicht klar und verständlich ist, in einem Arbeitszeugnis untersagt. Vielmehr ist es ein Gebot, dass die Arbeitsleistung wahrheitsgetreu wiedergegeben wird. Wichtig ist, dass hier Wahrheit vor Wohlwollen geht. Die ausgeführte Tätigkeit muss vollständig und umfassend aufgelistet sein, wobei längere Fehlzeiten aufgrund von Krankheiten nicht aufgeführt werden dürfen.

Tools zur Zeugniserstellung machen den Prozess effizienter

Ein Arbeitszeugnis wird meist von der Personalabteilung bzw. dem unmittelbar Vorgesetzten in der Abteilung formuliert und später an den Angestellten an seinem letzten Arbeitstag ausgehändigt. Da dies ein aufwändiger Prozess ist, gibt es am Markt mittlerweile entsprechende Programme. Mit dem Haufe Zeugnis Manager lassen sich Arbeitszeugnisse rechtssicher, standardisiert und gleichzeitig individuell erstellen. Außerdem macht das von der Deutschen Fachpresse zum Fachmedium des Jahres 2018 gewählte Tool den Erstellungsprozess besonders schnell und unkompliziert. Mit wenig Aufwand kann so rasch und effizient ein adäquates Dokument erstellt werden, wobei das Programm sämtliche Normen und Vorgaben einhält. Der Zeitaufwand wird reduziert und alle Beteiligten können darauf vertrauen, dass das Ergebnis ein Arbeitszeugnis ist, dass den Standards entspricht und beim Arbeitnehmer ankommt.

 

 

Bild: billionphotos.com
Ein Beitrag von Laura Schulze


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